Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Regionalgruppe Ostprignitz-Ruppin

Radweg am Westfahlendamm bei Kyritz ist schneebedeckt

Radweg am Westfahlendamm bei Kyritz ist schneebedeckt © Detlef W.

Gefährliche Nachlässigkeit bei Schneeräumung

Viele Leute sind auf ihr Fahrrad auch im Winter angewiesen. Trotzdem werden viele Radwege in OPR nicht vom Schnee und Eis befreit. Einige vorbildliche Beispiele gibt es aber auch.

Die gesetzliche Winterdienstpflicht auf den Radwegen ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach dem BGB sowie aus den Straßengesetzen der Länder und des Bundes. Laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt die Räumpflicht auch für verkehrswichtige Radwege. Als verkehrswichtig können das Radverkehrskonzept OPR und das Radnetz Brandenburg gelten.

Der ADFC OPR achtet auf die Radwege und nimmt auch gerne Meldungen über den Zustand einzelner Radwege entgegen - am besten mit Fotos - unter opr@brandenburg.adfc.de

Der Rad- und Fußweg auf B5 bei Bückwitz ist nicht von Schnee geräumt
Der Rad- und Fußweg auf B5 bei Bückwitz ist nicht von Schnee geräumt © Detlef W.

Vier Tage nach dem großen Schneefall ist der Rad- und Fußweg an der B5 südlich von Bückwitz genausowenig geräumt wie die anderen Abschnitte zwischen den Ortsteilen. Der Landesbetrieb Straßen ist dort der Straßenbaulastträger und deshalb angehalten, nach besten Kräften Schnee zu räumen. Man könnte erwarten, dass Kräfte frei werden, sobald die Fahrbahnen für motorisierte Fahrzeuge geräumt sind.

Nach den großen Schneefällen sind zwar die Fahrbahnen der B5 für motorisierte Fahrzeuge gut geräumt, aber auf dem Rad- und Fußweg muss man durch dicken Schnee stapfen und schlingern.

Rad- und Fußweg in Wusterhausen an der B5 ist nicht geräumt
Rad- und Fußweg in Wusterhausen an der B5 ist nicht geräumt © Detlef W.

In geschlossenen Ortschaften sind die Kommunen in der Pflicht, Schnee auf Rad- und Gehwegen zu räumen, auch neben Bundesstraßen.

 

Gesetzeslage

Die Winterdienstpflicht im Land Brandenburg wird in § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) geregelt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 BbgStrG gehört zur Straßenbaulast  nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte, so dass der Straßenbaulastträger nicht zum Winterdienst verpflichtet ist. Dies wird durch § 9 Abs. 3 BbgStrG nochmal verdeutlicht. Danach sollen die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen, soweit nicht gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG die Gemeinden zuständig sind. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

 

§ 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) 

(1) 1Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. 2Das gilt auch für Bundesstraßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen. 3Die ordnungsmäßige Pflicht zur Straßenreinigung geht der verkehrsmäßigen Reinigungspflicht vor.

(2) 1Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung der Gemeinden,

1.die Gehwege und Fußgängerüberwege, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege,
2.soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, einen Streifen von jeweils 1,5 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze und
3.soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen, innerhalb der geschlossenen Ortslage

vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.

Radwege in Kyritz und bei Dabergotz sind frei von Schnee
Kyritz innerorts (oben) und B167 (unten) sind schneefrei © Detlef W.

Gute Beispiele

Die Seestraße innerhalb der geschlossenen Ortschaft von Kyritz wird immer pünktlich geräumt und gestreut.

 

 

 

Der Radweg der B167 westlich von Dabergotz ist so gut geräumt, dass er auf dem Foto als schwarzes Band links neben der Fahrbahn auffällt.

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